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Adressdatenhandel ist nicht neu - Verbraucher können sich schützen

Köln, 18.08.2008 19:53 Uhr (FS)

Adressdaten werden seit Jahrzehnten im Direktmarketing professionell gekauft und verkauft. Jetzt hat die Gier nach den "besten Adressen" die teuer verkauft werden können die Öffentlichkeit erreicht. Abbuchungen vom Konto können zurückgenommen werden. Die Hintergründe.

In jeder Branche gibt es die berühmten schwarzen Schafe die einen Schritt zu weit gehen. Erst der Einsatz, also die Abbuchung von Geldern ahnungsloser Personen, bringt das Fass zum überlaufen.

Die Fakten
Wer kennt es nicht. An jeder Ecke kann man an Gewinnspielen oder Preisausschreiben teilnehmen und von Sonderangeboten profitieren. Immer wird dabei die Adresse der Verbraucher abgefragt und natürlich auch digital gespeichert.

Was dann mit der Adresse passiert nennt man auch "Anreichern". Die Adresse soll mit weitaus mehr relevanten Daten ausgestattet werden als es ursprünglich der Fall war. So werden "Profile" angelegt. Was hat der Kunden wann und wo gekauft. Welche Produkte könnte er nach diesem Profil noch haben wollen?

Eine milliardenschwere Industrie hat sich darauf spezialisiert. Ganz offiziell werben Adressenhändler mit über 50 Mio. Adressdaten und mehr. Alle bieten ihre Leistungen auch per Internet an.

Der aktuelle Fall
Hier wurden "angereicherte" Daten mit Kontonummern in Umlauf gebracht und von windigen Firmen einfach Beträge ohne Zustimmung des Kontoinhabers abgebucht.

Möglich macht das unser Lastschriftverfahren. Hierbei liegt es beim Zahlungsempfänger Geld vom Kontoinhaber einzuziehen, der nicht einmal eine Unterschrift dazu geben muss.

Man unterscheidet im Lastschriftverfahren die "Einzugsermächtigung" und den "Abbuchungsauftrag." Bei der Einzugsermächtigung beauftragt der Bankkunde den Zahlungsempfänger, fällige Geldbeträge einmalig oder mehrmals von seinem Konto einzuziehen. Es Bedarf keiner schriftlichen Vereinbarung hierüber.

Anders ist es beim "Abbuchungsauftrag". Der Bankkunde erteilt seiner eigenen Bank ausdrücklich das Recht, einem Zahlungsempfänger Geld aus seinem Guthaben auszuzahlen. Bei diesem Verfahren kann der Bankkunde der Abbuchung nicht widersprechen.

Anders ist es bei der Einzugsermächtigung:


 

Innerhalb von sechs Wochen ab Datum der Geldabbuchung von Bankkundenkonto, kann der Kontoinhaber ohne Nennung von Gründen dem Einzug widersprechen. Den Widerspruch stellt er bei seiner Bank.


 

Sobald Verbraucher einer Abbuchung nicht per Abbuchungsauftrag zugestimmt haben, kann also nichts passieren.

(Foto: pixelio)

 

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