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Bundessozialgericht bestätigt Kürzung von Invaliden- und Witwenrenten

Kassel, 15.08.2008 06:54 Uhr (redaktion)

Die Kürzung von gut 1,6 Millionen vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommenen Invaliden- und Hinterbliebenenrenten ist rechtens, hat das Bundessozialgericht entschieden.

Das Bundessozialgericht in Kassel bestätigte am Donnerstag die seit 2001 gültige Praxis, Erwerbsminderungsrenten um bis zu 10,8 Prozent zu kürzen, wenn die Invaliden sie vor ihrem 60. Geburtstag in Anspruch nehmen. Auch Hinterbliebene müssen Abschläge hinnehmen, wenn der Ehepartner vor dem 60. Geburtstag stirbt (Bundessozialgericht, B 5 R 32/07 R und B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R und B 5 R 98/07 R).

Betroffen sind nach Angaben der Rentenkasse 926.000 Erwerbsminderungs- und etwa 700.000 Hinterbliebenenrenten. Weil teilweise Doppelrenten bezogen werden, ist die Zahl der betroffenen Personen allerdings geringer.

Ohne die Abschläge hätte die Rentenversicherung nach Berechnung der Bundesregierung bis zu 1,8 Milliarden Euro Mehrausgaben im Jahr. Das entspreche einer Erhöhung des Rentenbeitragssatzes um knapp 0,2 Prozentpunkte.

Altersrentner müssen, wenn sie früher in den Ruhestand gehen, einen monatlichen Abschlag von 0,3 Prozent an ihrer Rente hinnehmen. Dieses Minus kann bis zu 18 Prozent betragen. Analog dazu hat der Gesetzgeber auch eine Kürzung der Erwerbsminderungsrenten beschlossen, wenn sie vor dem 60. Geburtstag in Anspruch genommen wird. Hier ist der Abschlag allerdings auf 10,8 Prozent begrenzt, für Hinterbliebene gilt Ähnliches.

Die vier Kläger in Kassel, vertreten zum Teil durch Sozialverbände, hielten diese Regelung für unsozial und verfassungswidrig, weil niemand den Zeitpunkt seiner Invalidität beeinflussen könne. „Wer sucht sich denn den Zeitpunkt für seine Erwerbsminderung aus?“, sagte ein Vertreter des DGB-Rechtsschutz. Für den Tod des Ehepartners gelte das gleiche.

Das wollten die Richter nicht gelten lassen. Wegen der Bevölkerungsentwicklung - mehr Rentner, die länger leben - sei die Rentenkasse erheblich belastet. Wie der Gesetzgeber reagiere, liege in seiner Entscheidungsfreiheit. Dass neben den Alters- auch die Invaliden- und Witwenrenten beschnitten werden, widerspreche nicht dem Grundgesetz.

Dem Problem der „fehlenden Freiwilligkeit“ bei der Erwerbsminderungs- und der Hinterbliebenenrente sei entsprochen, weil das Minus auf 10,8 statt auf 18 Prozent begrenzt sei. „Das sorgt dafür, dass von Willkür keine Rede sein kann“, hieß es in der Urteilsbegründung.

(dpa;Haufe Finanzdienstleister)

 

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