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Wenn Versicherungsmakler Rechtsberatung vornehmen fällt Umsatzsteuer an

Kiel, 04.08.2008 18:15 Uhr (redaktion)

Versicherungsmakler, die eine Rechtsberatung gegen Honorar anbieten, müssen Umsatzsteuer bezahlen, so das Finanzministerium Schleswig-Holstein.

Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis, den Abschluss von Versicherungsverträgen zu vermitteln, beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten (§ 34d Abs. 1 Satz 4 der Gewerbeordnung).

Gefragt wurde, ob diese Honorarberatung gem. § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfrei ist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierauf im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes mitgeteilt: Die Honorarberatung fällt nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG. Die Beratungsleistung ist keine spezifische Maklertätigkeit, sondern eine Form der Rechtsberatung.

Diese Tätigkeit prägt nicht das Berufsbild des Versicherungsmaklers, sondern das der rechtsberatenden Berufe, insbesondere das des Rechtsanwalts.

Die Rechtsberatung durch Versicherungsmakler ist insofern sonstigen Beratungstätigkeiten wie etwa der Beratung durch Rechtsanwälte gleichzustellen und ebenso wie diese umsatzsteuerpflichtig (FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 23.4.2008, S 7167 - VI 316; UStG § 4 Nr. 11).

(Haufe Finanzdienstleister)

 

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