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Rechtssicherheit für EU-Bürger - Rom I-Verordnung verabschiedet

Berlin, 06.06.2008 14:57 Uhr (redaktion)

Der Rat der Justizministerinnen und -minister der EU hat heute die Rom I-Verordnung verabschiedet. Das Europäische Parlament hatte dem Rechtsakt bereits im November 2007 zugestimmt. Die neue Verordnung regelt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale schuldrechtliche Verträge anwendbar ist.

Die Rom I-Verordnung löst in den Mitgliedstaaten der EU das sog. Rom-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 ab. „Anknüpfend an die Struktur des alten Übereinkommens haben wir bestehende Regelungen modernisiert, um den Veränderungen im Rechts- und Wirtschaftsverkehr Rechnung zu tragen. Im Zeitalter des Internethandels ist es beispielsweise nicht mehr sachgerecht, die Frage des anzuwendenden Rechts davon abhängig zu machen, ob sich ein Verbraucher bei Abschluss eines Kaufvertrages in seinem Heimatstaat befindet oder nicht“, erläuterte Zypries. Gerade die Regelung für Verbraucherverträge war im vergangenen Jahr zum Zankapfel sowohl unter den Mitgliedstaaten als auch im Europäischen Parlament geworden. „Es waren lange und zähe Verhandlungen. Im Ergebnis konnten wir die deutsche Position durchsetzen“, bilanzierte die Bundesjustizministerin zufrieden.

Die Verordnung regelt vor allem bei den „klassischen“ Sachverhalten des Wirtschaftsverkehrs, die eine Verbindung zu mehreren Rechtsordnungen haben, welche dieser Rechtsordnungen im Einzelfall anzuwenden ist:

Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden

Bestellt ein deutscher Unternehmer über eine interaktive Website im Internet bei einem portugiesischen Händler Wein, stellt sich die Frage, ob auf den Kaufvertrag deutsches oder portugiesisches Recht anzuwenden ist. Die Rom I-Verordnung erlaubt den Vertragspartnern auch künftig, das anzuwendende Recht selbst zu wählen. Machen sie davon keinen Gebrauch, findet das Recht am Ort der Partei Anwendung, die die geschäftstypische Leistung erbringt. Das wäre im vorliegenden Fall die Lieferung des Weins durch den Weinhändler. Portugiesisches Recht käme zur Anwendung.

Verbraucherverträge
Sondervorschriften sieht die Verordnung für die strukturell „schwächere“ Partei vor. Wäre der Käufer im vorgenannten Fall etwa kein deutscher Unternehmer, sondern ein deutscher Verbraucher, hätten die Parteien das anzuwendende Recht zwar auch wählen können. Doch der portugiesische Weinhändler hätte gleichwohl die zwingenden Vorschriften des Verbraucherrechts (hier also des deutschen Rechts) berücksichtigen müssen - beispielsweise Gewährleistungsfristen. Treffen die Parteien keine Rechtswahl, kommt bei Verbraucherverträgen zudem nicht das Recht des Unternehmers, sondern immer das des Verbrauchers zur Anwendung.

Die heute verabschiedete Rom I-Verordnung wird 18 Monate nach ihrer Verabschiedung - also im Dezember 2009 - wirksam. Dann gilt die Verordnung in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar mit Ausnahme von Dänemark, das aufgrund einer Sonderregelung im EG-Vertrag nicht an Maßnahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen teilnimmt. Demgegenüber darf das Vereinigte Königreich aufgrund eines Zusatzprotokolls zum EG-Vertrag noch über seine Teilnahme entscheiden.

 

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