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BGH fällt hartes Urteil gegen Gewinnversprechen bei Preisausschreiben und Co

Freiburg, 04.06.2008 18:08 Uhr (redaktion)

Viele Unternehmen gehen mit falschen Gewinnversprechen auf Kundenfang. Ihnen klopfte der BGH jetzt massiv auf die Finger.
Rote Karte für falsche Gewinne: 32 Millionen und 14 Monaten Haft.

„Wir zeigen nicht nur die gelbe Karte, wir zeigen die rote Karte“ sagte der BGH-Senatsvorsitzende bei der Urteilsverkündung und sprach vielen Juristen und „Normalverbrauchern“ aus der Seele, die der um sich greifende Nepp im Geschäftsleben zunehmend nervt.

Der BGH hob ein Urteil des LG Mannheim teilweise auf, denn über die Höhe des abgeschöpften Vermögens muss – nach der strengeren Bruttoprinzip-Ansicht - neu entschieden werden: Die bisherige Höhe von insgesamt rund 2,5 Millionen Euro könnte auf eine 2-stellige Millionensumme steigen.

Daneben bestätigte das Gericht, dass sich die zu 14 Monaten Haft sowie zu Bewährungsstrafen verurteilten Angeklagten der „strafbaren Werbung“ schuldig gemacht haben.

Hintergrund
Der BGH bestätigte damit den Schuldspruch gegen drei Geschäftsleute, die über eine Firma in Baden-Württemberg und ein Geflecht ausländischer Briefkastenfirmen fingierte Gewinnbriefe gezielt an ältere, wirtschaftlich unerfahrene Menschen verschickt und dadurch ihren Umsatz angekurbelt hatten. Zugleich ordnete der BGH an, dass der Staat in solchen Fällen nicht nur den Gewinn, sondern den gesamten Umsatz abschöpfen und zugunsten der Opfer sicherstellen kann. Bei der inzwischen insolventen Firma waren das 32 Millionen Euro.

Die Gewinnzusagen waren eindeutig falsch. Statt eines versprochenen „Koffers voller Geld“ wurde beispielsweise eine winzige Kassette mir Ein-Cent-Münzen verschickt. Auch „offizielle Gewinnmitteilungen“ über gewonnene Autos, Fernseher oder Barschecks wurden nicht eingehalten. Die Strafbarkeit war trotzdem umstritten, weil die bestellten Waren selbst nicht überteuert waren. Der BGH stufte die Geschäfte aber als strafbar ein, weil die Gewinnspiele die „Verkaufsmasche“ des Unternehmens waren: Allein in den Jahren 2003 und 2004 hatte das Unternehmen so mehr als 170 Millionen Euro Umsatz gemacht.

Grundsätzliche Bedeutung kommt dem Urteil zu, weil es klarstellt, dass der Staat nach dem „Bruttoprinzip“ auf den Gesamtumsatz der Firmen aus strafbaren Gewinnspielen zugreifen kann und nicht nur auf den Gewinn, wie das LG Mannheim angenommen hatte.

Der BGH verwies ausdrücklich auf die seit 2006 geltende Rückgewinnungshilfe, nach der der Fiskus abgeschöpftes Vermögen aus Straftaten nur vorläufig einzieht und Geschädigte beim Fiskus ihre Ansprüche innerhalb von drei Jahren anmelden können. Auch im Insolvenzverfahren, dann haben die Ansprüche der Geschädigten Vorrang vor anderen Forderungen (BGH, Beschluss v. 30.5.2008, 1 StR 166/07).

(HaufeFinanzdienstleister)

 

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