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Serie: Rente und private Vorsorge -Wissenswertes und Hintergründe

Berlin, 18.10.2007 11:57 Uhr (FS)

Häufig ist zu lesen, das die Deutschen noch zu wenig für das Alter vorsorgen und das das verfügbare Kapital im Alter falsch eingeschätzt wird. Warum ist das so? Oft sind die Zusammenhänge von Einkünften, Versicherungskonto, Beitragszeiten und Entgeltpunkte undurchschaubar. Rentenlücken werden falsch gefüllt. In unserer Serie bieten wir neben Hintergrundinformationen auch konkrete Informationsmaterialien an.

Rentenniveau im Alter
Rentenniveau im Alter

Nach 45 Jahren Einzahlung (ohne Lücken) erhält der Bundesbürger eine Standardrente in Höhe von monatlich 1.176,00 Euro brutto.

Der Generationenvertrag
Der Generationenvertrag bezeichnet einen angenommenen gesellschaftlichen Konsens, der die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung sichern soll. Die jeweils Erwerbstätigen (oder jedenfalls der Großteil von ihnen, nämlich die Arbeitnehmer) zahlen mit ihren Beiträgen die Renten der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Generation (Umlageverfahren) und erwerben dabei Ansprüche auf ähnliche Leistungen der nachfolgenden Generationen an sich selbst.

Der Begriff des Generationenvertrages entsteht mit dem Umlageverfahren in den Rentenversicherungen und wird später auch bei anderen Umverteilungsmechanismen im Sozialstaat verwendet. Das ursprüngliche System der gesetzlichen Rentenversicherung baute auf eine Ansparung der Rentenbeiträge, die paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf Rentenkonten zu entrichten waren. Dieses System der Kapitaldeckung wurde 1957 unter Konrad Adenauer zu einem Umlageverfahren umgebaut.

Regelaltersrente: Wann in Rente?
Sind Sie vor dem 1. Januar 1947 geboren, erhalten Sie auf Antrag die Regelaltersrente, wenn Sie

* das 65. Lebensjahr vollendet haben und
* die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Sind Sie vor dem 1. Januar 1964 geboren, erhalten Sie auf Antrag die Regelaltersrente, wenn Sie

* frühestens das 65. Lebensjahr vollendet haben und
* die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Geburtsjahrgänge ab 1964 und jünger erhalten auf Antrag die Regelaltersrente,

* wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet haben und
* die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Begriff: Wartezeiten
Leistungen aus der Rentenversicherung kann nur beanspruchen, wer ihr vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Die Wartezeit ist somit eine Mindestversicherungszeit. Für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und die Wartezeiten von 15 Jahren und 20 Jahren werden Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt. Für die Wartezeit von 35 Jahren zusätzlich noch Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten; somit alle rentenrechtlichen Zeiten.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist nicht möglich.

Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:

* Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
* Kindererziehungszeiten
* Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht berufsmäßigen Pflege
eines Angehörigen
* Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem
Rentensplitting unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern
* Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung
des Arbeitnehmers
* Monate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für
Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier
Beschäftigung
* Ersatzzeiten (zum Beispiel Flucht, politische Haft in der
DDR)

Haben Sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, kommt eventuell eine Beitragserstattung oder die weitere Zahlung von freiwilligen Beiträgen in Betracht.

Rentenniveau nach Altersklassen
Rentenniveau nach Altersklassen

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Diese Rente erhalten Sie, sofern Sie vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU) 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Berufsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen in seinem oder einem anderen zumutbaren Beruf weniger als 6 Stunden täglich leisten kann, wie vergleichbare gesunde Berufstätige.

Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:
* Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)

* Kindererziehungszeiten

* Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem
Rentensplitting unter Ehegatten

* Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung
des Arbeitnehmers

* Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus
geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

* Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst,
Kriegsgefangenschaft)

Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Berufsunfähigkeit unter anderem aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Schädigung während des Wehrdienstes oder Zivildienstes eingetreten ist.

Grundlagen der Rentenberechnung

Was sind Entgeltpunkte? Wieviel Rente macht das?
Für die in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten werden für die Berechnung der Rentenhöhe Entgeltpunkte ermittelt, in denen der individuelle Verdienst des einzelnen Versicherten durch den Durchschnittsverdienst aller Versicherten geteilt wird. Dabei erhält man für ein Jahr mit einem durchschnittlichen Verdienst, für den Beiträge gezahlt wurden, einen Entgeltpunkt. Hat man für die Hälfte des Durchschnittsverdienstes Beiträge gezahlt, erhält man 0,5 Entgeltpunkte. Ein Verdienst in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze entspricht im Jahr 2004 etwa 2,1 Entgeltpunkte.

Was wird von der Rente abgezogen?
Soweit Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner besteht, sind von den Rentenbeziehern Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus der Rente zu zahlen. Die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung bestimmt sich nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse der Rentenbezieher. In der Pflegeversicherung gilt ein bundeseinheitlicher Beitragssatz. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden von den Rentenbeziehern und vom Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte, die Beiträge zur Pflegeversicherung dagegen von den Rentenbeziehern in voller Höhe allein getragen. Die Deutsche Rentenversicherung behält die von den Rentenbeziehern zu entrichtenden Beiträge (das sind durchschnittlich 7 Prozent der monatlichen Rente für die Krankenversicherung und 1,7 Prozent für die Pflegeversicherung) von der Rente ein und überweist diese zusammen mit ihrem Anteil an die Krankenkassen beziehungsweise Pflegekassen.

Muss ich von meiner Rente noch Steuern zahlen?
Anstelle des bisherigen, je nach Renteneinstiegsalter unterschiedlichen Ertragsanteils werden ab dem Jahr 2005 zunächst 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Der steuerpflichtige Anteil gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen und der berufsständischen Versorgungswerke.
Ob es aber überhaupt zu einer Veranlagung durch das Finanzamt kommt, hängt maßgeblich von den Gesamteinkünften ab. Sie sollten sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden.

Redaktionstipp:

Infos zur gesetzlichen Rente
Infos zur gesetzlichen Rente

Wir stellen Ihnen die Broschüre "Die Renteninformation -mehr wissen" hier als download zur Verfügung (pdf-Datei).

Oder bestellen Sie diese über unseren Service:
service@fmm-magazin.de

 

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