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Lohnsteuer-Richtlinien 2008: Neuerungen bei Übernachtungskosten

Berlin, 15.10.2007 11:37 Uhr (redaktion)

Das Bundeskabinett hat die Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 beschlossen. Die Richtlinien stellen bindende Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung dar. Sie enthalten insbesondere Änderungen des steuerlichen Reisekostenrechts und wirken sich erheblich auf die Abrechnung von Unterkunftskosten aus.

Die tatsächlichen Unterkunftskosten bleiben weiterhin während einer Auswärtstätigkeit absetzbar bzw. steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattungsfähig. Wird durch einen Zahlungsbeleg nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung (Hotelgesamtrechnung) nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen, ist der Gesamtpreis ab 2008 wie folgt zu kürzen:

- für das Frühstück um 20% und
- für das Mittag- und Abendessen um jeweils 40%

des für den Unterkunftsort maßgebenden, für 24 Stunden geltenden Verpflegungspauschbetrags. Eine Unterscheidung bei der Herausrechnung des Verpflegungsanteils zwischen Inlands- und Auslandsreisen findet nicht mehr statt. Bei Inlandsreisen kommt es damit künftig nicht mehr zu einer pauschalen Kürzung der Hotelgesamtrechung um € 4,50 für eine Frühstücksgestellung. Zu beachten ist, dass die pauschale Kürzung immer nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Preis für die Verpflegung nicht nachgewiesen wird oder sich nicht feststellen lässt. Liegt der Einzelpreis vor, muss dieser zwingend herangezogen werden. Ein Wahlrecht zur Anwendung des eventuell günstigeren Pauschalkürzungswerts besteht weiterhin nicht.

Beispiel
Der Arbeitnehmer führt in 2008 eine Auswärtstätigkeit im Inland durch. Die Abwesenheitszeiten am 5. Februar 2008 und am 6. Februar 2008 betragen jeweils 16 Stunden. Der Beschäftigte legt eine Hotelrechnung über 200 € vor. Ein Frühstück ist in diesem Preis enthalten.

Tabelle Tagegeld
Tabelle Tagegeld

Alternativ kann sich die Buchung des Hotels einschließlich Frühstück vor Beginn der Auswärtstätigkeit anbieten. Nach den Regelungen des R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2008 besteht – wie bisher – die Möglichkeit, das Frühstück mit dem amtlichen Sachbezugswert zu erfassen. Hierfür ist u. a. aber die schriftliche Bestellung des Hotels durch den Arbeitgeber vor Beginn der Auswärtstätigkeit erforderlich. Dies muss auch im Rahmen späterer Außenprüfungen nachweisbar sein.

Tabelle Tagegeld2
Tabelle Tagegeld2

Bislang können Arbeitgeber je Übernachtung während einer Auswärtstätigkeit grundsätzlich im Inland € 20,- pauschal (ohne Vorliegen eines Einzelnachweises) steuerfrei erstatten. Bei Auslandsreisen besteht die Möglichkeit, statt des Einzelnachweises mit Auslandsübernachtungspauschalen steuerfrei abzurechnen. Die Übernachtungspauschalen gelten weiterhin auch nach der Neufassung der LStR 2008 für den steuerfreien Ersatz durch den Arbeitgeber.2 Arbeitnehmer und Gewinnerzieler dürften ab 2008 die Auslandsübernachtungspauschalen nicht mehr als Werbungskosten absetzen. Sie sind an die tatsächlichen Auslandsübernachtungskosten gebunden.

Quelle: IHK Steuerinfo Oktober 2007

 

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